Am 27.4.2017 hat der Bundestag dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zugestimmt. Nach der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffentlichung im BGBl. (BGBl. I 2017, S. 2074) ist das das Gesetz in Kraft getreten. Trotz des Namens beinhaltet das Gesetz eine für die Praxis bedeutsame Anhebung der Grenzwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).
Geringwertige Wirtschaftsgüter 2018 im Praxis-Tipp: Investitionen nach 2018 verlagern
Die Anhebung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter soll für solche Investitionen gelten, die nach dem 31.12.2017 getätigt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG). Insofern sollten Steuerpflichtige, die Anschaffungen planen, die voraussichtlich zwischen 410 EUR (alte Grenze) und 800 EUR (neue Grenze) liegen, prüfen, ob die Investition nicht bis 2018 verschoben werden kann, damit eine sofortige Geltendmachung erfolgen kann.
Grundsätzlich sind erworbene Wirtschaftsgüter, im Handelsrecht spricht man von Vermögensgegenständen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und – sofern es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt – über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG).